Abensberg, 22.11.2023  |  Die KfW-Bank teilt mit, dass mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres in Abstimmung mit dem Bundes­ministerium für Wohnen, Stadt­entwicklung und Bau­wesen (BMWSB) in den folgenden Produkten keine Anträge mehr gestellt sowie alle vor­liegenden Anträge nicht mehr zugesagt werden können:

  • Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)
  • Altersgerecht Umbauen Barriere¬Reduzierung – Investitions¬Zuschuss (455)
  • BMWSB-Härtefallprogramm Wohnungs¬Unternehmen 2023 (805)
  • IKK – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (201)
  • IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202)
  • Energetische Stadtsanierung – Zuschuss (432)

Hintergrund ist die ab sofort geltende haushalts­wirtschaftliche Sperre nach § 41 BHO für Verpflichtungs­ermächtigungen im Bundes­haushalt 2023 sowie im Sonder­vermögen Klima- und Transformations­fonds (KTF). Bereits zugesagte Förder­darlehen und Investitions­zuschüsse sind von der haushalts­wirtschaftlichen Sperre in den genannten Produkten nicht betroffen.

BGH-Urteil veranlasst die KfW zum Stop einzelner Förderprogramme

Das Bundesverfassungsgericht hatte Mitte November 2023 den Transfer von nicht benötigten Corona-Hilfen in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) in Höhe von 60 Milliarden Euro im Haushalt 2021 für nichtig erklärt. Ferner entschieden die Richter, der Staat dürfe sich Notlagenkredite nicht für spätere Jahre auf Vorrat zurücklegen. Dies hat zur Folge, dass weitere Milliardensummen für Zukunftsvorhaben fehlen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass einzelne weniger relevante Förderprogramme wegfallen werden.

Damit hat das im November 2023 ergangene Urteil des BGH nun auch Folgen für einzelne Förderprogramme der staatlichen Förderbank KFW. Die Bank verhängte den vorläufigen Antrags- und Zusagestopp für die genannten Programme. Es könnten darüber hinaus weitere Programme der Förderbank betroffen sein. Die KfW steht derzeit im Austausch mit allen auftraggebenden Ressorts und klärt, ob der Antrags- und Zusagestopp auch auf weitere Programme anzuwenden ist.

Ministerien prüfen Haushaltstitel

Die KfW-Bank erhält im Rahmen seiner Förderprogramme von verschiedenen Bundesministerien Mittel, die es für Investitionszuschüsse, Tilgungszuschüsse oder die Verbilligung der Zinsen in Kreditprogrammen einsetzt. Aktuell prüften die jeweiligen Ministerien, ob und welche Haushaltstitel, die sie für KfW-Förderung einsetzen, von der Ausgabensperre betroffen seien, erläuterte die Förderbank.

Fortbestand der Kredit-Programme 297/298 für energieeffiziente Gebäude

Michael Speis, Inhaber von aetas immobilie projektmanagement hält es jedoch für unwahrscheinlich, dass der Förderstopp auch die Kredit-Programme 297/298 betreffen wird. Diese bestehen derzeit für besonders energieeffiziente Gebäude nach dem KfW40-Standard. Im Rahmen dieser Programme erhalten Käufer einer energieeffizienten Immobilie derzeit günstige Zins- und Konditionenangebote der KfW. Damit entfalten diese Programme eine entscheidende Lenkungswirkung am Immobilienmarkt. Ein spontaner Wegfall dieser Programme betreffe die Erreichbarkeit der Klimaziele und die Bauwirtschaft als wesentliche Säule der Gesamtwirtschaft nachhaltig.

Für dieses Jahr seien die Mittel „Klimafreundlicher Neubau“ (KfW297/298) und „Wohneigentums-Förderung für Familien“ (KfW 300) gesichert, teilte die KfW in einer Pressemitteilung mit. Die Kredit-Programme 297/298 lösen die Förderung nach KfW-55 Standard ab. Dieser Standard wurde bis 2022 gefördert, gilt seither aber als Stand der Technik und wird daher nicht mehr subventioniert.

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