Bayern geht Sonderweg mit Grundsteuer-Flächenmodell
„Einfach und mit wenig bürokratischem Aufwand soll die Grundsteuer ab 2025 berechnet werden können“, lautete das Ziel der bayerischen Staatsregierung.
Die Lösung wurde gefunden, in dem die Berechnung der Grundsteuer künftig nur noch anhand der Fläche der Grundstücke und der Gebäude sowie deren Nutzung die Grundsteuer erfolgen soll, statt auf Grundlage vom Wert des Grundstücks und der Gebäude. Mit dem „Flächenmodell“ kann eine einfache Neuberechnung der Grundsteuer umgesetzt werden.
Das Bundesmodell sieht stattdessen vor, den Wert sämtlicher Grundstücke und Immobilien im Abstand von sieben Jahren neu zu bewerten. Im Rahmen dessen wird beispielsweise in Hamburg die Grundstücksfläche mit 0,02 Euro und die Gebäudefläche mit 0.40 Euro je Quadratmeter angesetzt. Wohnflächen werden mit 50 % davon berücksichtigt, also mit 0,20 Euro.
Das bayerische Flächenmodell ist geeignet, schleichende Steuererhöhung zu vermeiden, denn es kommt nicht zu einer Neubewertung im Turnus von sieben Jahren. Insofern sind wir von „aetãs immobilie projektmanagement“ der Meinung, dass der bayerische Sonderweg prinzipiell zu begrüßen ist. Betrachtet man allerdings die gefundene Lösung im Detail, bleibt die weitere Entwicklung zur Handhabung seitens der Kommunen abzuwarten. Denn in Bayern werden je Quadratmeter Grundstücksfläche 0,04 Euro angesetzt sowie je Quadratmeter Wohnfläche 0,35 Euro. Dieser Bemessungsansatz weicht erheblich von anderen Bundesländern ab – zum Beispiel den genannten Werten in Hamburg. Die in Bayern deutlich höheren Werte können also dazu führen, dass hier bei gleichen Hebesätzen eine deutlich höhere Grundsteuer anfällt.
Die Hebesätze wiederum können nach dem Gesetz in den jeweiligen Hebesatzgebieten von den Kommunen festgesetzt werden. Dadurch ist es möglich, örtliche Unterschiede in der Wohnqualität oder anderer Gegebenheiten zu beeinflussen. Für Städte wie München, Nürnberg oder Augsburg besteht damit die Möglichkeit, auch unterschiedliche Qualitäten der Stadtteile zu berücksichtigen. Leider ist eine derartige Differenzierung auf Landesebene nicht vorgesehen.
Im Zusammenhang mit der vom BGH angemahnten Grundsteuerreform wurde stets versprochen, dass eine steuerliche Aufkommensneutralität erreicht werden wird. Das „Flächenmodell“ der Staatsregierung lässt die teils großen Differenzen der Bodenwerte in den Kommunen Bayerns außer Acht. Aus Sicht von Michael Speis (aetãs immobilie projektmanagement) bleibt daher abzuwarten, inwieweit mit der Festlegung der kommunalen Hebesätze das politische Ziel erreicht wird. Denn wenn für Grundstücke in Nordbayern ähnliche Steuern erhoben werden, wie etwa für Grundstücke in Bestlagen von München, Nürnberg und Augsburg, besteht die Gefahr, dass die Verfassungsmäßigkeit infrage gestellt wird.
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